Das Regierungspräsidium Tübingen hält die
Errichtung eines Ferienparks durch die Firma Center Parcs Europe auf
dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots Urlau (MUNA) bei
Leutkirch im Allgäu (Landkreis Ravensburg) für
raumordnerisch zulässig. Dies hat das
Regierungspräsidium Tübingen heute in seiner
raumordnerischen Beurteilung entschieden.
Dabei sind aus Sicht der Raumordnungsbehörde sowohl beim Bau
als auch beim Betrieb der Anlage verschiedene Maßgaben zu
beachten. So sind unter anderem für den Eingriff in das
Waldgebiet umfangreiche Ersatzaufforstungen vorzusehen und zum Schutz
der in dem Areal vorhandenen besonders geschützten Tier- und
Pflanzenarten alle Möglichkeiten der Vermeidung und
Eingriffsminimierung zu nutzen. Deren Wirksamkeit ist durch ein
langfristig angelegtes Monitoring zu überprüfen.
Durch ein Konzept zur regionalen Besucherlenkung soll für die
landschaftlich besonders sensiblen Bereiche in der unmittelbaren
Umgebung des geplanten Ferienparks, wie Naturschutz-, Vogelschutz- und
FFH-Gebiete, ein zu großer Besucherdruck vermieden und ein im
wesentlichen auf der bayerischen Seite entlang des MUNA-Areals
verlaufender Wildtierkorridor durch die Zurücknahme der
bestehenden Umzäunung in diesem Bereich in seiner Funktion
gestärkt und aufgewertet werden.
Von dem insgesamt 180 ha großen, mit Wald bestockten
Gelände befinden sich 153 ha auf Leutkircher Gemarkung und
damit in Baden-Württemberg, die übrigen 27 ha liegen
auf Gemarkung der Gemeinde Markt Altusried in Bayern. Für den
bayerischen Teil des Ferienparks hat die Regierung von Schwaben
ebenfalls ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, das in enger
Abstimmung der beiden Verwaltungsbehörden zeitgleich zu einem
gleichlautenden Ergebnis gekommen ist. „Mit dieser
Entscheidung hat das Projekt Center Parc Allgäu eine weitere
wichtige Hürde auf dem Weg zu seiner Realisierung
genommen“, erklärte Regierungspräsident
Hermann Strampfer. „Die Entscheidung berücksichtigt
in einem ausgewogenen Verhältnis die bestehende Infrastruktur,
die örtlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie den
touristischen und wirtschaftlichen Nutzen für die
Region“, fügte der Regierungspräsident
hinzu.
Das Konzept der Firma Center Parcs Europe sieht eine
ganzjährige Öffnung des Ferienparks vor, der
vielfältige Aktivitätsbedürfnisse
für einen erholsamen Familienurlaub abdecken soll. Insgesamt
sollen maximal 1.000 Ferienhäuser, ein Zentralgebäude
mit Schwimm- und Erlebnisbad sowie zahlreiche Sporteinrichtungen
entstehen. Weiterhin ist ein umfangreiches Gastronomie-, Einzelhandels-
und Dienstleistungsangebot für den Bedarf der Gäste
geplant. Vorgesehen ist, die auf dem Gelände bereits
vorhandenen Straßen- und Wegebeziehungen weiterhin zu
benutzen, die Baumbestände soweit als möglich zu
erhalten und um eine Seenlandschaft zu ergänzen. Damit sollen
möglichst naturnahe Ferien gewährleistet werden.
Durch die Errichtung des touristischen Großprojekts auf einer
Konversionsfläche wird ein Eingriff in bisher
unberührte Landschaftsbereiche und damit eine aus
raumordnerischer Sicht unerwünschte,
unverhältnismäßige
Flächenneuinanspruchnahme vermieden. Zudem wird damit eine
endgültige Umnutzung des vorbelasteten MUNA-Geländes
von einer ehemals militärischen in eine zivile Nutzung
ermöglicht. Hierzu wird von Center Parcs Europe eine
umfassende Kampfmittelberäumung und Altlastenbeseitigung
durchgeführt werden.
Als erheblicher Vorteil des Standorts ist auch dessen gute verkehrliche
Erschließung zu werten, da das MUNA-Areal von der A 96
(Ausfahrt „Leutkirch Süd“) ohne
Ortsdurchfahrten erreicht werden kann. Durch eine
Höhenbegrenzung der neu entstehenden Gebäude wird
sicher gestellt, dass diese nicht aus dem Waldgebiet herausragen. Der
Ferienpark wird somit von außen visuell kaum wahrnehmbar
sein, das charakteristische Allgäuer Landschaftsbild bleibt
erhalten.
Die in der raumordnerischen Beurteilung festgelegten Maßgaben
sind nun in dem anschließenden Bauleitplanverfahren von der
Stadt Leutkirch und in den notwendigen fachspezifischen
Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Erläuterung:
Das Raumordnungsverfahren ist in erster Linie ein
behördeninternes Verwaltungsverfahren. Zweck des
Raumordnungsverfahrens ist es, die raumordnerische
Verträglichkeit der Planung zu prüfen. In einem
möglichst frühen Stadium sollen bei
verhältnismäßig geringen Planungskosten
auch im Interesse der Vorhabensträgerin und der beteiligten
Kommunen Grundsatzfragen geklärt und dadurch schon im Vorfeld
Fehlplanungen und -entwicklungen vermieden werden. Das Ergebnis der
raumordnerischen Beurteilung schließt das
Raumordnungsverfahren als projektbezogenes Vorverfahren ab. Es fasst
die Beurteilung der Raumverträglichkeit des vorliegenden
konkreten Vorhabens zusammen und behandelt die wichtigsten
umweltrelevanten und raumstrukturellen Konfliktfelder und
-lösungsmöglichkeiten aus raumordnerischer Sicht
für die nachfolgende Genehmigungsplanung.